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AGB

​– im Folgenden die Auftraggeber –

Thomas Pinter
Hochstr. 6

94209 Regen
Deutschland

– im Folgenden Auftragnehmer –

§ 1 Vertragsgegenstand
Die Begleitung besteht aus dem gewählten Paket.

 

  1. Der Auftragnehmer wird unabhängig von etwaigen Gewährleistungsansprüchen auf Anweisung des Auftraggebers die Bilder nachträglich bearbeiten und retuschieren. Eine Nachbearbeitung von bis zu 6 Stunden ist von der vereinbarten Vergütung umfasst.
    Die Fotografien werden dem Auftraggeber in folgender Form zur Verfügung gestellt:
    - Download.

  2. Nach Ablieferung der Fotografien hat der Auftraggeber eine Woche zeit, die Fotos zu sichten und Änderungswünsche anzugeben. Der Auftragnehmer hat die Mängel innerhalb von 21 Werktagen zu beseitigen und danach die Fotografien dem Auftraggeber erneut zur Abnahme vorzulegen.

  3. Der Auftragnehmer liefert in der Regel zwischen 7 und 14 Tagen.

  4. Die Parteien verpflichten sich, vertragsrelevante Veränderungen, die mit der Vertragsdurchführung in Zusammenhang stehen, rechtzeitig anzuzeigen.
     

§ 2 Rechteübertragung

  1. 1.    Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber die vollständigen, ausschließlichen, unterlizenzierbaren, zeitlich, räumlich und inhaltlich nicht begrenzten, frei übertragbaren Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Fotografien.

    Der Auftragnehmer möchte generell ausgewähltes Material für eigene Zwecke verwenden können. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden, kann aber bis 10 Tage nach Auslieferung des Materials schriftlich davon zurück treten.

  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die erstellten Fotografien nach Veröffentlichung als Referenz für die Kundenakquisition auf seiner Webseite sowie dem Marketing zu verwenden.
     

§ 3 Vergütung

  1. Die Vergütung und somit zu zahlende Betrag erfolgt durch die Abmachung im Vertrag.            

  2. Durch die Pauschalzahlung sind alle Leistungen des Auftragnehmers, inklusive der Übertragung sämtlicher hier beschriebener Verwertungsrechte, vollumfänglich abgegolten.

  3. Sonstige anfallende Kosten, die nicht mit der Vergütung abgegolten sind, werden vom Auftraggeber nur bei vorheriger Freigabe übernommen. Zu den sonstigen Kosten zählen Reise- und Übernachtungskosten sowie sonstige Ausgaben, die mit dem Vertragsziel im Zusammenhang stehen und darüber hinaus üblich, erforderlich und zweckmäßig sind.
     

§ 4 Geheimhaltungsvereinbarung
Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen. Der Auftragnehmer wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Kenntnisnahme und Verwertung durch Dritte zu verhindern. Mit „Dritten“ sind nicht Mitarbeiter und Angestellte des Auftragnehmers gemeint. Mitarbeiter und Angestellte sind, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages angehalten sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.

„Vertrauliche Informationen“ im Sinne des obigen Absatzes sind alle wirtschaftlichen, technischen, wissenschaftlichen, patentrechtlichen und anderen internen Informationen des Auftraggebers bezüglich Geschäftsstrategien, Schutzrechten, Entwicklung, Produktion und Verwendung von Informationen der Vertragsparteien, die bereits mitgeteilt wurden oder während der Laufzeit dieses Vertrags mitgeteilt werden.

Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen sind Informationen des Auftraggebers,
1. die sich schon vor Übergabe durch den Auftraggeber im Besitz der anderen Vertragspartei befanden,
2. die zum Zeitpunkt der Übergabe bereits öffentlich bekannt waren,
3.         die nach ihrer Übergabe durch den Auftraggeber veröffentlicht wurden,
4.     die der Auftragnehmer selbst ohne Zugang zu den Informationen entwickelt hat,
5.     die der Auftragnehmer ohne Geheimhaltungspflicht von einem Dritten erhalten hat oder in sonstiger Weise allgemein bekannt werden, es sei denn, dies geschieht durch eine Verletzung der in dem vorliegenden Vertrag geregelten Geheimhaltungsverpflichtung durch den Auftragnehmer.

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch weiter, wenn die beabsichtigte Fotoproduktion vorzeitig beendet wird.

Der Auftragnehmer wird Unterlagen, die er vom Auftraggeber im Zusammenhang mit der Entwicklung usw. erhalten hat, nach Bekanntwerden der Offenkundigkeit oder Beendigung des Vertrages unverzüglich dem Auftraggeber zurückgeben. Eventuell erstellte Dateien und sämtliche Kopien werden von sämtlichen Datenträgern gelöscht bzw. bei Verkörperung vernichtet, außer die Daten werden für steuerliche Nachweise benötigt.
Werden Informationen aus diesem Grund gespeichert, ist es dem Auftraggeber anzuzeigen.

§ 5 STORNIERUNGEN
Stornierungsbedingungen:
90 – 61 Tage vor dem Shooting 30% Stornierungskosten
60 – 31 Tage vor dem Shooting 50% Stornierungskosten
30 - 13 Tage vor dem Shooting 90% Stornierungskosten
14 – 0 Tage vor dem Shooting 100% Stornierungskosten

§ 6 Haftung

  1. Die Parteien vereinbaren einen Haftungsausschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass der Auftrag eine “Maßanfertigung” auf Kundenwunsch ist und keine Umtauschmöglichkeit besteht. Der Auftragnehmer verspricht sein Bestes zu geben, haftet aber nicht für wetterbedingte Aufnahmeeinbußen* sowie dem Auftreten technischer Probleme.
    *Fotoaufnahmen, Filmaufnahmen und Drohnenflüge sind bei schlechtem Wetter im Außenbereich nur auf Zustimmung des Fotografen möglich.

    Kein Haftungsausschluss wird vereinbart für
    - vorsätzlich verursachte Schäden an sämtlichen Sach- und Rechtsgütern,

    - grob fahrlässig verursachte Schäden an sämtlichen Sach- und Rechtsgütern

    - für leicht fahrlässig verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,

    - für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Kardinalspflicht. Unter Kardinalspflichten versteht man Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. 

  2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Auftraggeber in einem Streitfall mit Dritten wegen der Verwendung der Fotografien beizustehen. Insbesondere wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle erforderlichen Informationen, die für eine Klärung erforderlich sind, unverzüglich zukommen lassen.


     

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